Wenn Angehörige die Pflege selbst übernehmen, haben sie Anspruch auf bis zu 728,00 Euro (in der Stufe III) Pflegegeld im Monat. Man nennt dies „Geldleistung”. Falls die Angehörigen die Pflege nicht selbst durchführen können, besteht die Möglichkeit, einen ambulanten Dienst mit der Pflege zu beauftragen.
In diesem Fall spricht man von einer „Sachleistung”. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der „Kombination von Geld- und Sachleistungen“. Hier erhält der Pflegebedürftige das nicht verbrauchte Geld aus der Pflegesachleistung zur Hälfte zurück.
Pflegestufe | Geldleistung | mit §45 | Sachleistung | mit §45 | Verhinderungspflege |
|---|---|---|---|---|---|
Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III §45 eingeschränkte | – 244 458 728 – | 123 316 545 728 104 oder 208 | – 468 1.144 1.612 – | 231 689 1.298 1.612 104 oder 208 | 1.612 1.612 1.612 1.612 1.612 |
Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege
Fallen die Pflegepersonen wegen Krankheit oder Urlaub aus, können zusätzlich zu den oben genannten Ansprüchen Leistungen für „Kurzzeit- oder Verhinderungspflege“, für jährlich je 28 Tage bis 1.612,00 Euro geltend gemacht werden. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist erforderlich.
Einschränkung der Alltagskompetenz (§45a)
Personen mit Pflegestufe 1,2 und 3 erhalten seit dem 01.01.2015 zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Personenkreis erhält je nach Betreuungsbedarf einen Grundbetrag von 104,00 Euro monatlich (bis 1.248,00 Euro jährlich).
Pflegebedürftige, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt (Pflegestufe 0,1,2, und 3) erhalten z.B. wegen Demenz oder der Alzheimer Krankheit einen erhöhten Betrag von bis zu 208,00 Euro monatlich (bis zu 2.496,00 Euro jährlich). Ein Antrag bei der Pflegekasse ist erforderlich.
Diese Angebote unterstützen die Entlastung pflegender Angehöriger.
Pflegehilfsmittel
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse dann übernommen, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und/oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dazu gehören z.B. auch Pflegebetten.
Weiterhin ist es möglich, monatlich bis zu 40,00 Euro für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z.B. saugende Bettschutzeinlagen, von der Pflegekasse (gegen Vorlage der Rechnung) zu erhalten. Diese Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden.
Wohnumfeldverbesserung
können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für eine Gesamtmaßnahme, die das Wohnumfeld besser gestaltet, erhalten, z.B. der rollstuhlgerechte Umbau einer Wohnung. Wichtig: Der Zuschuss muss vor Beginn der Umbaumaßnahme unter Beifügung eines Kostenvoranschlages beantragt werden. |
