Kurzzeitpflege

Was ist eine Kurzzeitpflege?

Es kann Situationen geben, in denen der oder die Pflegebedürftige vorübergehend nicht Zuhause versorgt werden kann. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor: Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

Was ist die maximale Dauer einer Kurzzeitpflege und welchen Maximalbetrag gibt es ?

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung bis zu 1.612 Euro.

Können Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gekoppelt werden?

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können gekoppelt werden. Wurde der Anspruch aus der Verhinderungspflege noch nicht genutzt, kann dieser zur Verlängerung einer stationären Kurzzeitpflege genutzt werden. Maximal steht ein Betrag von 3.224 Euro zur Verfügung. Wird der Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege nicht genutzt, können 806 Euro zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden. Maximal steht ein Betrag von 2.418 Euro zur Verfügung.

Gibt es Kurzzeitpflege auch für Menschen mit Behinderungen?

Ja. Menschen mit Behinderungen können die Leistungen stundenweise auch über den Familienunterstützenden Dienst geltend machen und somit die Finanzierung der Betreuungskosten abdecken. Außerdem ist eine vorübergehende Aufnahme (für die Dauer des Urlaubs der Pflegeperson) in eine Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen möglich. Die Unterbringung erfolgt in der Regel in einem Gästezimmer. Ein Eigenanteil ist zu zahlen, dafür können auch die sogenannten Entlastungsleistungen eingesetzt werden.